Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte zwischen der Eisenacher elektroTECHNIK GmbH (nachfolgend Eisenacher) und gewerblichen Käufern, welche Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen Eisenacher und dem Käufer gehen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur insoweit wirksam vereinbart, als sie Eisenacher rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und weder den individualvertraglichen Vereinbarungen noch den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen.

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1. Bestellung und Auftragsannahme

(1) Sämtliche Bestellungen, die Eisenacher vom Käufer unmittelbar erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung von Eisenacher, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. Die in diesem Katalog angegebenen Verpackungseinheiten, Maße und Bilder sind für Lieferungen nicht verbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Für die Maße und Daten der Erzeugnisse von Eisenacher gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die üblichen Toleranzen. Die Ware gilt als vertragsgemäß, wenn der Anteil von Fehlteilen und eine mögliche Mengendifferenz +/- 5 % nicht übersteigt. Abweichend von der bestellten Menge ist Eisenacher berechtigt, die Liefermengen um +/- 15 % zu verän- dern.

(4) Abrufaufträge gelten längstens 12 Monate nach Auftragsan- nahme. Die jeweiligen Einzelmengen müssen Eisenacher gegenüber so rechtzeitig abgerufen werden, dass Eisenacher den Gesamtauftrag innerhalb eines Jahres nach Auftragsan- nahme abschließen kann.

2. Lieferzeit

(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: die von Eisenacher genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von Eisenacher schriftlich bestätigt worden.

(2) Die Lieferung durch Eisenacher steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Eisenacher wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet (Nichtverfügbarkeit der Ware). Sollte der Käufer in diesem Fall bereits eine Gegenleistung erbracht haben, wird Eisenacher diese unverzüglich erstatten. Findet eine Selbstbelieferung Eisenachers nicht statt, wird durch die unverzügliche Mitteilung der Nichtverfügbarkeit der Ware gegenüber dem Käufer und die unverzügliche Erstattung der etwaig geleisteten Gegenleistung der Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Käufer begründet. Ein von Eisenacher übernommenes Beschaffungsrisiko besteht ausdrücklich nicht.

(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung von vereinbarten Sicherheiten.

(4) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von Eisenacher zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.

3. Versand

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz von Eisenacher auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stehen Eisenacher die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz von Eisenacher auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

(3) Eisenacher ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von Eisenacher schriftlich übernommen worden.

4. Haftung für Mängel

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende offensichtliche Mängel Eisenacher unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung) schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von Eisenacher nicht anerkannt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von Eisenacher anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar.

(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der

Ware an Eisenacher kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis Eisenachers erfolgen, brauchen von Eisenacher nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(3) Für den Fall, dass auf grund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(4) Das vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von Eisenacher Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei Eisenacher nach eigenem Ermessen.

(b) Darüber hinaus hat Eisenacher das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutre- ten oder den Kaufpreis zu mindern.

(5) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

5. Haftung für Pflichtverletzung von Eisenacher im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von Eisenacher folgendes:

(1) Der Käufer hat Eisenacher zur Beseitigung einer Pflichtverlet- zung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

(2) Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch Eisenacher geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglich- keit) ist ausgeschlossen.

(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Eisenacher übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen worden.

7. Preise

(1) Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz von Eisenacher in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

(2) Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. In Sonderfällen, in denen die Verpackung zurückgenommen werden soll, muss dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

(3) Die börsenabhängige Berechnung des Metallteuerungszuschlages für Erzeugnisse aus Kupfer oder Messing erfolgt am Tage der Auftragsbestätigung.

(4) Für Aufträge unter 100,00 € netto Warenwert werden 25,00 € Bearbeitungskostenzuschlag berechnet. Ab 750,00 € netto Warenwert erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen von Eisenacher sind netto Kasse spätestens 20 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die fristgerechte Zahlung gilt der Zahlungseingang bei einer von Eisenacher auf der Rechnung genannten Zahlstelle.

(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

(3) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen von Eisenacher gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

(4) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

(5) Sämtliche Forderungen von Eisenacher gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen Eisenacher zum Rücktritt berechtigen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Jede von Eisenacher gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbezie- hung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbe- halt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsver- kehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Eisenacher ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Eisenacher nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvor- behalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Eisenacher ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Eisenacher ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den Eisenacher dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist Eisenacher sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstre- ckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Eisenacher gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von Eisenacher insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

(6) Die Geltendmachung der Rechte Eisenachers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von Eisenacher gegen den Käufer angerechnet.

10. Rücktrittsrecht Eisenachers

Eisenacher ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Eisenacher und Käufer handelt.

(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben in Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von Eisenacher stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsüber- eignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit Eisenacher sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermö- gen ist, ist der Sitz von Eisenacher ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz Eisenachers zu erbringen.

(2) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf.